Gesetzliche Änderungen nach Branche 2017 / 2018

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Höchstüberlassungsdauer:

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Chemie) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter:innen nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 von 50 % und in der EG 3-5 von 35 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag in der EG 1-2 von 67 %, in der EG 3-5 von 45 % und in der EG 6-9 von 24 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

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Höchstüberlassungsdauer:

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Druck) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter:innen nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in der EG 1-5 mit einem Zuschlag von 45 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in der EG 1-5 ein Zuschlag von 50 % gezahlt werden muss.
  • Für die EG 6-9 wurde kein Branchenzuschlag verhandelt, daher gilt hier das gesetzliche Equal Pay nach 9 Monaten.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt.
  • Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer:

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeitende nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer:

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

EqualPay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV KS) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeitende nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 von 20 %, in der EG 3-4 von 11 % und in der EG 5 von 10 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten über Tage ein Zuschlag in der EG 1-2 von 26 %, in der EG 3-5 von 31 % und in der EG 6-9 von 27 % und unter Tage in der EG 1-2 von 33 %, in der EG 3-5 von 36 % und in der EG 6-9 von 30 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer:
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

Equal Pay:
  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Kautschuk) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeitende nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 und EG 4-6 von 16 % und in der EG 3 von 10 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag in der EG 1-2 von 22 %, in der EG 3 von 15 %, in der EG 4-6 von 20 %, in der EG 7 von 18 % und in der EG 8-9 von 20 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer:
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Kunststoff) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.

  • Bisher erreichten Projektmitarbeitende nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 von 25 %, in der EG 3-4 von 15 % und in der EG 5 von 10 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag in der EG 1-2 von 38 %, in der EG 3-4 von 25 % und in der EG 5-9 von 20 % gezahlt werden muss.

  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).

  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer:
Für tarifgebundene Kundenunternehmen gilt:

  • Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) der Metall- und Elektro-Branche erlaubt eine Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer. Die maximale Höchstüberlassungsdauer beträgt danach 48 Monate.


Besteht eine Betriebsvereinbarung und
  • ist darin eine Regelung zur Höchstüberlassungsdauer getroffen, so behält sie ihre Gültigkeit (auch > als 48 Monate).

  • ist darin keine Regelung zur Höchstüberlassungsdauer getroffen, so sollte diese mit dem Betriebsrat nachverhandelt werden (§ 8 TV LeiZ). Gelingt dies nicht, gilt eine Höchstüberlassungsdauer von 36 Monaten.


Besteht keine Betriebsvereinbarung
  • kann mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit einer maximalen Höchstüberlassungsdauer von 48 Monate geschlossen werden.

  • wird keine Betriebsvereinbarung geschlossen, so gilt nach 18 Monaten eine Prüfpflicht, ob dem Mitarbeitenden ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten werden kann. Nach 24 Monaten besteht Übernahmepflicht.


Für nicht-tarifungebundene Kundenunternehmen gilt:
  • Es kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden, die auf den TV LeiZ in Bezug nimmt und in der die tariflichen Regelungen dann inhaltsgleich übernommen werden können (mit den unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten (s.o.)).

  • Andernfalls gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.


Equal Pay:
  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV ME) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.

  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter:innen nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag von 50 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag von 65 % gezahlt werden muss.

  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).

  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch auf die 6. Branchenzuschlagsstufe besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer:
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV PE - gewerblich) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.

  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-5 von 20 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag in der EG 1-2 von 35 %, in der EG 3-4 von 25 % und in der EG 5-9 von 22 % gezahlt werden muss.

  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).

  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer:
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV PPK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.

  • Bisher erreichten Projektmitarbeitende nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in den EG 1-9 von 20 %. In der Tapetenindustrie lag die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in den EG 1-9 bei 23 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag von 32 % gezahlt werden muss. In der Tapetenindustrie liegt der Branchenzuschlag in der 6. Stufe im Westen bei 39 % und im Osten bei 49 %.

  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).

  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer:
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

Equal Pay:

  • Der Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Eisenbahn) ist vorerst um drei Monate bis zum 31.12.2017 verlängert worden, um diesen Zeitraum für Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Branchenzuschlagstarifvertrages zu nutzen. Bis dahin gilt der bestehende TV BZ Eisenbahn weiter.

  • Bis auf weiteres gilt für branchenzugehörige Kundenbetriebe das gesetzliche Equal Pay ab dem 01.01.2018.>/li>
  • Für die EG 6-9 wurde kein Branchenzuschlag verhandelt, daher gilt hier das gesetzliche Equal Pay nach 9 Monaten.

Höchstüberlassungsdauer:
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer.

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV TB) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.

  • Bisher erreichten Projektmitarbeitende nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag von 25 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag von 27 % gezahlt werden muss.

  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).

  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.

  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.


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